Satzung

 

Satzung

der Burgberggemeinde Homberg (Efze) e. V.

 

  

     Name, Aufgaben, Zweck, Rechtsform und Sitz

§ 1

Der Name des Vereins lautet: Burgberggemeinde Homberg (Efze) e. V. Er hat seinen Sitz in Homberg (Efze) und ist beim zuständigen Amtsgericht im Vereinsregister unter der

Nummer VR 1112 eingetragen.

 

§ 2

Die Burgberggemeinde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3

Aufgaben des Vereins sind:

1. Pflege und Instandhaltung der Ruine Hohenburg mit allen Anlagen,

2. Erforschung der Geschichte der Burg und Durchführung von Grabungen nach den Regeln

    des Denkmalschutzes und in Zusammenarbeit mit den Behörden,

3. Veröffentlichung der Forschungsergebnisse,

4. Gestaltung der Burgruine als attraktives Ziel für Besucher, Durchführung von

    Informationen, Veranstaltungen und Führungen,

     5. Verwaltung der Hohenburgstiftung,

6. Aufbau und Betrieb des Hohenburgmuseums.

 

II. Mitgliedschaft

§ 4

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch schriftlichen Antrag und Beschluss des Vorstands. Jugendliche unter 18 Jahren werden mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen.

 

§ 5

Mitglied kann jeder werden, der sich für die Aufgaben des Vereins interessiert und bereit ist, diese nach besten Kräften zu fördern und sich zur Zahlung des jeweils festgesetzten Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Mit seiner Beitrittserklärung bekennt er sich zur Einhaltung der Satzung.

 

§ 6

Die Mitgliedschaft wird durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss beendet.

 

§ 7

Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Mitteilung des Mitglieds an den Vorstand zum Ende eines Jahres zu erklären. Die Erklärung muss einen Monat vor Ablauf des Kalenderjahres dem Vorstand vorliegen. Später eingehende Erklärungen werden erst zum Ende des folgenden Jahres wirksam. Die Erklärung entbindet nicht von der Pflicht zur Zahlung des Beitrags für das laufende Kalenderjahr.

 

§ 8

Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist dem Mitglied persönlich auszuhändigen oder mit Einschreiben bekanntzugeben.

Mit dem Zeitpunkt der Zustellung endet die Mitgliedschaft. Gegen den Beschluss kann binnen 4 Wochen schriftlich Einspruch erhoben werden, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Diese Entscheidung ist dann endgültig.

 

§ 9

Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch satzungsfremde Ausgaben begünstigt werden.

 

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 10

Die Mitglieder sind verpflichtet,

1. das Wohl und die Ziele des Vereins und seine Beschlüsse nach besten Kräften zu achten, zu

    fördern und zu ihrer Durchführung beizutragen,

2. den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu leisten.

    Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

 

IV. Organe des Vereins

§ 11

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 12

1. Der Vorstand der Burgberggemeinde besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden

    Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem stellvertretenden Schatzmeister, dem Schriftführer

    und dem stellvertretenden Schriftführer.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen der beiden Vorsitzenden

    vertreten. Dabei gilt vereinsintern, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der

    Verhinderung des Vorsitzenden tätig wird.

     3. Beim vorzeitigen Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand

        bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der

        Mitglieder ergänzen.

 

    § 13

    Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat wählen. Der Beirat hat die

    Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen. Er kann zu

    den Sitzungen des Vorstands geladen werden, er hat kein Stimmrecht

    im Vorstand.

 

§ 14

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung gemäß seinen Beschlüssen und denen der Mitgliederversammlung. Er verwaltet das Vereinsvermögen und ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen.

Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor, beruft sie ein und leitet sie.

Alle Mitglieder von Vorstand und Beirat arbeiten ehrenamtlich, sie erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen vergütet.

 

§ 15

Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

 

§ 16

Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands und des Beirats für drei Jahre. Nach Ablauf der Amtsperiode bleibt der Vorstand solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Ebenfalls für drei Jahre sind zwei Kassenprüfer zu wählen.

Die Mitgliederversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln abberufen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.

 

 

§ 17

Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, in einer Mitgliederversammlung geordnet.

Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

 

§ 18

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Entgegennehmen des Jahresberichts des Vorstands,

      2. Abnehmen und Genehmigen der Jahresrechnung und des Rechnungsvoranschlags, Entlasten

        des Vorstands,

     3. Regelung von grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins und seiner Mitglieder.

        Satzungsänderungen und Vereinsauflösung müssen

         mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden,

4. Festlegen des Mitgliederbeitrages und dessen Fälligkeit,

     5. Wählen und Abberufen der Mitglieder von Vorstand, Beirat und der Kassenprüfer.

 

§ 19

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft sie mit einer Frist von

zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes ein. Die Einladung erfolgt im Bekanntmachungsorgan der Stadt Homberg.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies schriftlich von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird oder das Vereinsinteresse dies erfordert.

 

§ 20

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

 

§ 21

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden Mitglieder beantragt die geheime Wahl.

 

 

§ 22

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.

 

§ 23

Vorstand und Mitglieder haften nur mit dem Vereinsvermögen.

 

§ 24

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

V. Auflösung des Vereins

§ 25

Die Burgberggemeinde kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für die Auflösung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich, der Beschluss ist von mindestens einem Viertel der Mitglieder zu unterzeichnen.

      Das Vermögen des Vereins fällt an die Hohenburg-Stiftung. Diese darf

      die Mittel nur unmittelbar und ausschließlich für die in der Verfassung

     der Stiftung genannten Zwecke verwenden.

 

VI. Inkrafttreten

§ 26

Beschlüsse über Änderungen der Satzung, der Vereinsaufgaben und die Vermögensverwendung sind dem Finanzamt und dem Amtsgericht mitzuteilen.

Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Satzungsänderungen selbstständig und ohne Beschluss der Mitgliederversammlung durchzuführen.

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 20. Februar 2018 beschlossen worden, sie tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht in Kraft. Alle früheren Satzungen werden damit ungültig.

 

 

Homberg (Efze), 20. Februar 2018 

 

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